Das Prüfungsverfahren

Das neue Abschlussverfahren

Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) und der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 werden in Nordrhein-Westfalen ab dem Schuljahr 2006/07 in einem neuen Abschlussverfahren vergeben. Den Kern dieses neuen Verfahrens bilden schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben, die in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache zur Ermittlung der Abschlussnote beitragen.

Für einige der hier aufgeführten Regelungen ist eine entsprechende Änderung der APO-S I erforderlich, die noch vor den zentralen Prüfungen im Jahr 2007 erfolgen soll.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren sind im Schulgesetz (§ 12 Abs. 3 SchulG) und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§§ 28 ff. APO-S I) geregelt. Die genauen Modalitäten der Durchführung der Prüfungen im Jahr 2007 wurden in einem Durchführungserlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung geregelt.

Beteiligte Fächer

Die schriftlichen Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache geschrieben. Dabei kann Englisch auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese ab Klasse 5 als erste Fremdsprache unterrichtet wurde. In anderen Fächern finden keine zentralen Prüfungen statt.

Vornote und mündliche Abweichungsprüfungen

Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung legt die jeweilige Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer die Vornote seit Schuljahresbeginn fest. Wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung um zwei Noten voneinander abweichen, kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers zusätzlich eine mündliche Prüfung durchgeführt werden (§§ 32 Abs. 2 APO-S I). Bei einer Abweichung um mindestens drei Noten muss in jedem Fall eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfinden (§§ 32 Abs. 3 APO-S I).

Abschlussnote

In den Fächern Deutsch, Mathematik und der gewählten Fremdsprache werden die Abschlussnoten je zur Hälfte aus der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung gebildet. Weichen diese um eine Note voneinander ab, so legt die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer die Note in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin bzw. dem Zweitkorrektor fest. Im Fall einer mündlichen Abweichungsprüfung gehen die Vornote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung im Verhältnis 5 (Vornote) : 3 (schriftlich) : 2 (mündlich) in den Abschlussnote ein. Ergibt sich bei der Berechnung der Abschlussnote eine Dezimalstelle, so ist bis zur Dezimalstelle "5" die bessere Note, in anderen Fällen die schlechtere Note festzusetzen.
Abschlussvergabe

Die Abschlusskonferenz vergibt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) bzw. den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 aufgrund der Abschlussnoten (und in der Gesamtschule aufgrund der Kursbelegung) nach den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§§ 38 ff. APO-S I). Dabei haben die Fächer, in denen keine zentrale Prüfung stattfindet, die gleiche Bedeutung wie bisher.


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